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Leistung
Die sog. VOB-Stellen beraten als Vergabeberatungsstelle öffentliche Auftraggeber sowie private Zuwendungsempfänger bei deren Vergabeverfahren bis zur Auftragserteilung.
Die VOB-Stelle (VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wird zur Vermeidung von Vergabefehlern und aufwendigen Nachprüfungsverfahren präventiv tätig. In konkreten Vergabeverfahren sind die VOB-Stellen Ansprechpartner zu Fragen des Vergaberechts, um Vergabefehler und Nachprüfungsverfahren zu vermeiden.
Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach dem Sitz der Beschwerde führenden Firma, sondern bei kommunalen Maßnahmen und Fördermaßnahmen nach dem Ort der Baumaßnahme, bei staatlichen Maßnahmen nach dem Sitz der Vergabestelle.
Die VOB-Stelle steht öffentlichen Auftraggebern sowie privaten Zuwendungsempfängern für folgende beratenden Aufgaben zur Verfügung:
- Anlauf- und Koordinierungsstelle für Fragen der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) oberhalb und unterhalb des EU-Schwellenwertes
- Beratung in Fragen der Ausschreibung und Vergabe von Leistungen nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) unterhalb und nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) oberhalb des EU-Schwellenwertes
- Beratungsstelle für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der VgV, der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) und (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Beratung zur Anwendung des Vergaberechts bei kommunalen Gebietskörperschaften
Für Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes nach VOB/A ist die VOB-Stelle Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A.
Die Zuständigkeiten der VOB-Stelle sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Zuständigkeiten der VOB-Stellen bei den Regierungen vom 11. Oktober 2017 (AllMBl. S. 455) geregelt.
Die VOB-Stellen der Regierungen beraten als Vergabeberatungsstellen öffentliche Vergabestellen (Staatliche Bauämter, Wasserwirtschaftsämter sowie kommunale Vergabestellen) und private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen, soweit
- diese aufgrund der Zuwendungsbescheide oder von Rechtsvorschriften an die Vergabevorschriften gebunden sind und
- der Regierung vom zuwendungsgebenden oder leistungsgewährenden Ressort Aufgaben zugewiesen sind und
- die Vergabestelle die Regierung als Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A in der Bekanntmachung angegeben hat.
Dies erfolgt bei Fragen zu Vergaben von Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen, Konzessionen und freiberuflichen Leistungen.
Der Antrag auf Beratung ist bei der VOB-Stelle zu stellen. Bei einer Bitte um Beratung kann telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Oft kann eine Anfrage jedoch ohne weitere Angaben und Unterlagen nicht beraten werden. Daher empfiehlt es sich auch Anfragen per E-Mail zu stellen. Es werden folgende Informationen benötigt:
- Benennung des Vergabeverfahrens und der Baumaßnahme bzw. Liefer- oder Dienstleistung
- Benennung des Auftraggebers (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
- Benennung des planenden Büros (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
- Konkrete Frage zum Vergabeverfahren
- Benennung der Zuwendungsgeber (falls Zuwendungen)
Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist besteht nicht, die durchschnittliche Bearbeitungszeit ist jeweils einzelfallbezogen und kann sehr unterschiedlich ausfallen, wobei die eingehenden Anträge nach Dringlichkeit bearbeitet werden.
- § 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
- Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO)
- Verordnung über die Honorare für Architekten-und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
- Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013)