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Wasserversorgung, Sicherstellung
Beschreibung
Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz) und ist in Bayern eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis (Art. 57 Abs. 2 Gemeindeordnung).
Die Kommunen und Zweckverbände regeln über Satzungen den Umgriff ihres Versorgungsgebietes sowie die Höhe der Wasserversorgungsbeiträge und -gebühren. In den Versorgungsgebieten besteht i.d.R. ein Anschluss- und Benutzungszwang.
Haben Sie Fragen zum Wasseranschluss (z. B. Grundstücksanschluss, Gartenanschluss), zu Beiträgen und Gebühren oder zur Qualität Ihres Trinkwassers, so wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde oder Ihre Stadt.
In Fachfragen der Trinkwasserhygiene wenden Sie sich bitte an die Gesundheitsabteilung Ihres Landratsamtes.
Weiterführende Informationen finden Sie außerdem unter "Verwandte Themen".
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
- Wasserversorgung, Beantragung eines Gartenanschlusses
- Wasserversorgung, Zahlung der Wassergebühren
- Wasserversorgung, Beantragung eines Grundstücksanschlusses
- Wasserversorgung, Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- Wasserversorgung, Zahlung von Wasserbeiträgen
- Wasserversorgungsanlage, Anzeige der Errichtung, der Inbetriebnahme, einer Veränderung, des Übergang des Eigentums oder der Stillegung
Zuständiges Amt
Gemeinde Rohr
AdresseAlte Gasse 1
91189Rohr
Telefonnummer+49 9876 9775-0
Faxnummer+49 9876 9775-40
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