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Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb bzw. Anzeige des Betriebs
Beschreibung
Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers ist in der Regel entweder genehmigungspflichtig oder anzeigebedürftig. Dies hängt von der Art des Gerätes oder seiner Verwendung ab. Die Gewerberaufsicht bzw. das Landesamt für Umwelt erteilt auf Ihren Antrag die Genehmigung bzw. nimmt die Anzeige entgegen.
Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung ist genehmigungspflichtig, wenn diese weder Bauartzulassung noch eine CE-Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz (MPG) besitzt. Eine Genehmigungspflicht besteht ferner für Röntgeneinrichtungen in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung, zur Röntgentherapie, Teleradiologie, zur Früherkennung von Krankheiten, zum Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes, in einem Röntgenraum für eine andere Röntgeneinrichtung (Vorführbetrieb), oder zum Betrieb in einem mobilen Röntgenraum. Röntgeneinrichtungen die nicht darunterfallen sind anzeigepflichtig.
Störstrahler die unter die Anlage 3, Teil D StrlSchV fallen (i. a. Störstrahler bei denen eine Beschleunigerspannung von 30 kV nicht überschritten wird oder solche mit Bauartzulassung) sind genehmigungsfrei, ansonsten genehmigungspflichtig. Ein Anzeigeverfahren ist für Störstrahler nicht vorgesehen.
Wesentliche Änderungen des Betriebs sind wie eine Inbetriebnahme (Anzeige, Genehmigungsantrag) zu behandeln.
Genaue Informationen erteilt Ihnen das zuständige Gewerbeaufsichtsamt.
Voraussetzungen
- Der Antrag bzw. Anzeige muss vorliegen.
- Die Zuverlässigkeit des Antragstellers muss gegeben sein.
- Es muss ein/e Strahlenschutzbeauftragte/r benannt worden sein.
- Es stehen ausreichend Personen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bzw. mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz zur Verfügung.
- Die Ausrüstung und Maßnahmen zum Strahlenschutz müssen dem Stand der Technik entsprechen (Prüfbericht eines Sachverständigen, ggf. Bauartzulassung, CE-Kennzeichnung nach Verordnung (EU) 2017/745 bzw. MPG).
- Die Tätigkeit muss grundsätzlich gerechtfertigt sein.
- Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dürfen nicht entgegenstehen.
- Für den medizinischen Bereich bestehen weitere Anforderungen wie z. B. Vorlage der Approbation, Anzeigeinstrument für die Strahlenexposition, Hinzuziehung eines Medizinphysik-Experten.
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Unterlagen beim Gewerbeaufsichtsamt des Regierungsbezirks, in dem Sie Ihre Geschäftsadresse (ggf. Wohnsitz) haben, ein. Für eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihres Antrags wird - soweit vorhanden - die Nutzung der entsprechenden Online-Verfahren empfohlen.
Bei Röntgenhybridgeräten sind die Unterlagen (schriftlich) an das Landesamt für Umwelt zu senden.
Fristen
Die Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung darf frühestens vier Wochen nach der Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erfolgen. Der Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn das Amt im Rahmen einer Anzeigebestätigung die Betriebserlaubnis erteilt.
Im Genehmigungsverfahren darf die Röntgeneinrichtung bzw. der Störstrahler erst nach dem Erteilen der Genehmigung in Betrieb genommen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Abdruck der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
- Nachweise der Fachkunden
- Bauartzulassungsschein und/oder Prüfbericht des Sachverständigen
- ggf. Approbationsurkunde, Kooperationsvertrag mit Medizinphysikexperten, Nachweis über ausreichend Personal
Online Verfahren
Kosten
Die Kosten für eine Genehmigung liegen zwischen 75,00 bis 500,00 EUR je Gerät.
Das Anzeigeverfahren ist kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
- Fristverlängerung für die Konstanzprüfungen von Röntgeneinrichtungen - Allgemeinverfügung der Bayerischen Gewerbeaufsichtsämter vom 13. Juni 2003
- Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG)
- Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG)
- Tarif-Nr. 7.II.13 Anlage der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
- Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV)
- Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)
Weiterführende Links
- Bayerische Gewerbeaufsicht
- Merkblatt "Behördliche Verfahren zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Freistaat Bayern"
- Merkblatt "Teilkörper-Dosimetrie / Dosismessungen an strahlenexponierten Körperteilen nach § 35 RöV"
- Merkblatt "Übersicht der Strahlenschutzmaßnahmen"
- Röntgenstrahlung - Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung
- Vollzug der Röntgenverordnung (RöV) - Gestattung einer Abweichung von den Vorgaben zur Abnahmeprüfung bei dentalen Röntgentubuseinrichtungen - Allgemeinverfügung der Bayerischen Gewerbeaufsichtsämter
Regionale Ergänzung - Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb bzw. Anzeige des Betriebs
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Zuständiges Amt
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