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Geldwäsche, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Vertreters
Die Verpflichtung zur Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten ist abhängig von Risikofaktoren wie Tätigkeitsbereich bzw. Struktur des Unternehmens, durch die ein möglicher Missbrauch zur Geldwäsche durch Dritte begünstigt werden könnte.
Beschreibung
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) schreibt den Verpflichteten vor, dass angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ergriffen werden müssen. Zu diesen internen Sicherungsmaßnahmen zählt insbesondere auch die Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten und einer Vertretung. Die Pflicht zur Bestellung besteht entweder unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Absatz 1 Satz 1 GwG) oder aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde (§ 7 Absatz 3 GwG).
Diese Anordnung erfolgte Mitte August 2021 für alle bayerischen Regierungsbezirke für gewerbliche Güterhändler, die als Haupttätigkeit (über 50% des Gesamtumsatzes im vorhergehenden Wirtschaftsjahr) mit Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin, Edelsteinen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln und zum letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens 15 Mitarbeitende in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt haben.
Die Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten und ihre/seiner Vertretung oder ihre/seine Entpflichtung ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen (§ 7 Absatz 4 Satz 1 GwG). Für die Mitteilungserstattung (Änderungsmitteilung / Vertreterregelung / Entpflichtung) empfehlen wir die Formblätter die unter "Formulare" heruntergeladen werden können.
Nach § 7 Absatz 2 GwG kann bei der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt werden, dass von der Pflicht zur Bestellung eines/einer Geldwäscheauftragen abgesehen wird.
Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 GwG kann durch die Verpflichteten eine vertragliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben des/der Geldwäschebeauftragten auf Dritte geschlossen werden. Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die vorherige Anzeige der Übertragung.
Hinweise zu den vertraglichen Anforderungen sowie einen ausführlichen Anwendungshinweis finden Sie unter "Weiterführende Links".
Voraussetzungen
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten besteht für
- Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG grundsätzlich
- Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 GwG nur auf Anordnung der Aufsichtsbehörden.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- § 51 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- § 6 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- § 7 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Weiterführende Links
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