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Jagdhandlung im befriedeten Bezirk, Genehmigung
Beschreibung
In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten.
Eine Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten innerhalb der Jagdzeiten ausübt.
Rechtsgrundlagen
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Zuständiges Amt
Landratsamt Roth
AdresseWeinbergweg 1
91154Roth
Telefonnummer+49 9171 81-0
Faxnummer+49 9171 81-1328
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