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Elternrente in der Unfallversicherung, Beantragung
Beschreibung
Eltern, Großeltern, Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern wird Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt, wenn der wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorbene Versicherte aus seinem Arbeitsverdienst ihren Lebensunterhalt wesentlich bestritten hatte oder ohne diesen Todesfall bestritten hätte.
Die Rente beträgt 30 % des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar und 20 % für einen Elternteil, solange sie ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können.
Rechtsgrundlagen
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Zuständiges Amt
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung