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Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, Beantragung der Betreuung
Beschreibung
Mütter, aber auch Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben, können gemeinsam mit dem Kind betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes benötigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in dieser Wohnform betreut werden. Es soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische und berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt bzw. eine Berufstätigkeit aufnimmt.
§ 19 Sozialgesetzbuch VIII
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Zuständiges Amt
Landratsamt Roth
AdresseWeinbergweg 1
91154Roth
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Faxnummer+49 9171 81-1328
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