Alle Dienstleistungen in der Übersicht
Kriegsopferrente für Waisen, Informationen
Beschreibung
Sterben Beschädigte an den Folgen einer Schädigung, erhalten deren Kinder Waisenrente (§§ 38, 45 Bundesversorgungsgesetz). Sterben rentenberechtigte Beschädigte an versorgungsfremden Leiden, ist unter den gleichen Bedingungen wie bei der Witwenbeihilfe eine Waisenbeihilfe zu gewähren (§ 48 Bundesversorgungsgesetz).
Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt für Waisen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein Freiwilliges soziales Jahr leisten oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Rentengewährung über das 27. Lebensjahr hinaus möglich.
Die Höhe der Waisenrente richtet sich danach, ob noch ein Elternteil lebt (Halbwaise) oder ob beide Elternteile gestorben sind (Vollwaise).
Im Einzelnen gelten folgende Rentenleistungen (Stand: 05.06.2020):
Grundrente
Sie steht ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse stets zu und beträgt monatlich 200 € für Halbwaisen und 350 € für Vollwaisen.
§ 46 Bundesversorgungsgesetz
Ausgleichsrente
Diese Rente erhalten Waisen, wenn und soweit ihr anzurechnendes Einkommen (nach Berücksichtigung der Freibeträge) die Höhe der vollen Ausgleichsrente von monatlich 233 € bei Halbwaisen und 325 € bei Vollwaisen nicht übersteigt.
§ 47 Bundesversorgungsgesetz
Bei einem Anspruch auf Waisenbeihilfe können die genannten Beträge niedriger sein.
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt
Rechtsgrundlagen
- § 38 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- § 45 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- § 46 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- § 47 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- § 48 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Weiterführende Links
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
Zuständiges Amt
Zentrum Bayern Familie und Soziales
AdresseKreuz 25
95445Bayreuth
Telefonnummer+49 921 605-03
Faxnummer+49 921 605-3903
E-Mail schreiben
Zur Website