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Vormundschaft für Minderjährige, Informationen
Beschreibung
Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
Grundsätzlich wird der Vormund vom Familiengericht bestellt. Eine Ausnahme stellt die gesetzliche Amtsvormundschaft dar. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund. Eine wesentliche Aufgabe liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der Mutter steht die Personensorge für das Kind neben dem Amtsvormund zu. Sie ist jedoch nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten geht ihre Meinung allerdings der des Vormundes vor. Die Amtsvormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater. Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt zudem ein, wenn die Sorgeberechtigten ihr Kind zur Adoption freigeben, so dass ihre elterliche Sorge ruht.
§§ 1673 ff., 1751, 1773 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 55, 56 Sozialgesetzbuch VIII
Amtsgerichte (Familiengerichte); Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Zuständiges Amt
Amtsgericht Schwabach
AdresseWeißenburger Str. 8
91126Schwabach
Telefonnummer+49 9122 1807-0
Faxnummer+49 9122 1807-199
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Landratsamt Roth
AdresseWeinbergweg 1
91154Roth
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