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Beratungshilfe, Beantragung
Beschreibung
Beratungshilfe ist die rechtskundige Beratung und ggf. auch Vertretung eines Rechtsuchenden. Sie wird nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder in obligatorischen Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG) gewährt.
Das Amtsgericht kann Beratungshilfe selbst leisten, z. B. durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe (z. B. durch Sozialversicherungsträger, Versicherungsämter, Versichertenälteste, Finanzämter, Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege) oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung.
Andernfalls wird dem Rechtsuchenden vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein ausgestellt, mit dem er eine Beratungsperson seiner Wahl einschalten kann. Solche Beratungspersonen sind Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind sowie im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rentenberater.
Die Beratungspersonen sind grundsätzlich verpflichtet, die durch das Amtsgericht bewilligte Beratungshilfe zu übernehmen. Sie kann lediglich im Einzelfall aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Die Beratungshilfe erstreckt sich grundsätzlich auf alle rechtlichen Angelegenheiten. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird allerdings nur Beratung - also keine Vertretung - gewährt. Sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist und das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, erfolgt keine Beratungshilfe.
Voraussetzungen
Beratungshilfe wird auf Antrag hin erteilt - zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz. Ihre weiteren Voraussetzungen sind:
- Der Antragsteller kann die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
- Es stehen keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme zumutbar ist,
- Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erscheint nicht mutwillig.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Beratungshilfe wird bei dem Amtsgericht gestellt, in dessen Bezirk der Rechtssuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand (in der Regel Wohnort) hat.
Der Antrag kann dort mündlich oder schriftlich mit dem über das Gericht oder im Internet über das Justizportal des Bundes und der Länder erhältlichen Vordruck gestellt werden.
Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens 4 Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung muss insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten enthalten. Auch eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war, ist vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissez.B. Einkommensnachweis
Kosten
Rechtsgrundlagen
- § 44 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- § 49a Bundesrechtsanwaltsordnung
- §§ 114-127 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
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