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Geschwindigkeitsbegrenzer, Beantragung der Anerkennung von Betrieben für den Einbau und die Prüfung
Beschreibung
Für die Anerkennung von Betrieben für den Einbau und die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern nach § 57d Abs. 4 StVZO sowie für die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 StVZO sind die Regierungen zuständig.
Die Anerkennung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die sicherstellen, daß der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Voraussetzungen
- der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet,
- der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst vornimmt, nachweist, daß er über die erforderlichen Fachkräfte sowie über die notwendigen, dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt,
- der Antragsteller, falls er die Prüfungen und den Einbau durch von ihm ermächtigte Werkstätten vornehmen läßt, nachweist, daß er durch entsprechende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse sichergestellt hat, daß bei den Werkstätten die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen und die Durchführung des Einbaus und der Prüfungen ordnungsgemäß erfolgt.
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Zuständiges Amt
Regierung von Mittelfranken
AdressePromenade 27
91522Ansbach
Telefonnummer+49 981 53-0
Faxnummer+49 981 53-1456
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