Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et
Alle Dienstleistungen in der Übersicht
Luftfahrerschein, Beantragung einer Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen eines Luftfahrzeugs
Beschreibung
Der Erwerb einer Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer genehmigten bzw. registrierten Flugschule durchgeführt werden und vermittelt Kenntnisse und praktische Fertigkeiten u.a. in Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen, Navigation, Meteorologie, Kommunikation, Grundlagen des Fliegens, Betriebsverfahren, Flugleistung und Flugplanung, allgemeine Luftfahrzeugkunde sowie Navigation. Erst nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bei dem zuständigen Luftamt wird die Erlaubnis erteilt.
Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Luftämter. Hier sind folgende Stellen zuständig:
- das Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer
- die Luftsportverbände für die Luftsportgeräte
Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen
- durch einen Fliegerarzt festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
- charakterliche Zuverlässigkeit
- Mindestalter (abhängig von der jeweiligen Art der Erlaubnis)
Fachliche Voraussetzungen
- Ausbildungszeit in Theorie und Praxis mit vorgegebener Mindestanzahl an Flugstunden, Starts und Landungen
- Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses
- gegebenenfalls Nachweis englischer Sprachkenntnisse nach ICAO Vorgaben
Die Voraussetzungen im Einzelnen können bei den Flugschulen oder bei den Luftämtern erfragt werden.
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
Zuständiges Amt
Regierung von Mittelfranken
AdressePromenade 27
91522Ansbach
Telefonnummer+49 981 53-0
Faxnummer+49 981 53-1456
E-Mail schreiben
Zur Website