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Tierseuchenerreger, Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten
Wer die Erlaubnis hat mit Tierseuchenerregern zu arbeiten, muss bestimmte Veränderungen der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Der Inhaber einer Erlaubnis hat
- jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie
- jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und
- im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Voraussetzungen
Es muss bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern nach Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) vorliegen, auf die sich die Änderungsanzeige bezieht.
Verfahrensablauf
Sie können die Änderungsanzeige online über das unter "Online-Verfahren" verlinkte Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung übermitteln.
Alternativ ist die postalische Übersendung des unter "Formulare" verlinkten, ausgefüllten PDF-Formulars möglich.
Fristen
Eine Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- bei baulichen Änderungen: aktualisierte Lageskizze der Räume
- Welche Unterlagen einzureichen sind, sollten ggf. vorab mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Kosten
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).
Rechtsgrundlagen
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Zuständiges Amt
Regierung von Mittelfranken
AdressePromenade 27
91522Ansbach
Telefonnummer+49 981 53-0
Faxnummer+49 981 53-1456
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