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Beihilfeleistungen, Beantragung durch Kommunalbeamte
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte können Beihilfe beantragen.
Beamtinnen und Beamte unterliegen nicht der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhalten stattdessen eine anteilige Erstattung (Beihilfe) der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und zur Gesundheitsvorsorge durch ihren Dienstherrn.
Weiterführende Informationen können vom Landratsamt oder der Gemeinde bereitgestellt werden.
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Landratsamt Roth
- Beihilfestelle - Art. 96 BayBG
- Beihilfestelle - Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur BayBhV
- Beihilfestelle - BayBhV
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Landratsamt Roth
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Landratsamt Roth
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