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Leistung
Wenn Sie öffentliche Versteigerungen (zwangsweise Pfandverkäufe oder Notverkäufe) durchführen möchten, müssen Sie von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt worden sein.
Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
Wenn Sie öffentliche Versteigerungen (zwangsweise Pfandverkäufe oder Notverkäufe) durchführen möchten, müssen Sie von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt worden sein.
Wenn Sie als gewerbsmäßiger Versteigerer oder dessen Angestellter öffentliche Versteigerungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (z. B. §§ 383 Absatz 3, 966 Absatz 2, 1233 Absatz 2, 1235 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch und §§ 373, 376 Handelsgesetzbuch) durchführen möchten, benötigen Sie hierfür eine öffentliche Bestellung. Der Eigentümer des Versteigerungsgutes hat auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise durch den Versteigerer wahrgenommen werden. Daher setzt die Bestellung als öffentlicher Versteigerer den Nachweis einer besonderen Sachkunde, die sich etwa in fundiertem Fachwissen, großer Berufserfahrung und besonderer Vertrauenswürdigkeit zeigt, voraus.
Die öffentliche Bestellung kann entweder allgemein zur Durchführung öffentlicher Versteigerungen berechtigen oder sich auf bestimmte Arten von Versteigerungen (z.B. Grundstücke, Teppiche, Kunst) beschränken.
Als öffentlich bestellte Versteigerer werden Sie darauf vereidigt, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen. Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Sie beantragen Ihre öffentliche Bestellung und geben dabei an, ob Sie allgemein oder nur für bestimmte Arten von Versteigerungen, das heißt für ein bestimmtes Sachgebiet, bestellt werden möchten. Im letztgenannten Fall prüft die zuständige Behörde, ob in dem angestrebten Sachgebiet ein Bedarf an öffentlichen Versteigerungen besteht.
Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde kann die zuständige Stelle Referenzen einholen, sich Unterlagen über die durchgeführten Versteigerungen vorlegen lassen und Stellungnahmen von Dritten oder einem Fachgremium einholen.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, werden Sie vereidigt und erhalten eine Bestellungsurkunde und den Bestellungsbescheid.
50 bis 300 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/13.2)