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Leistung
Sie können die Anerkennung eines Weiterbildungsnachweises aus der EU bzw. dem EWR und die Zuerkennung der entsprechenden deutschen Bezeichnung beantragen
Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
Sie können die Anerkennung eines Weiterbildungsnachweises aus der EU bzw. dem EWR und die Zuerkennung der entsprechenden deutschen Bezeichnung beantragen
Wenn Sie in einem Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen Weiterbildungsnachweis im Sinne von Artikel 27 i.V.m. Artikel 50 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes erworben haben, kann dieser unter bestimmten Umständen anerkannt und die entsprechende deutsche Bezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern zuerkannt werden.
Sie können den Antrag auf Grundlage der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit § 20 der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern bei der Bayerischen Landestierärztekammer stellen.
Die Bayerische Landestierärztekammer prüft die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn Ihre Weiterbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern in der zutreffenden Fassung aufweist.
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, können diese ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die von Ihnen im Rahmen Ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat, einem Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworben wurden.
Werden die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgeglichen, haben Sie die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. Die Prüfung erstreckt sich ggf. auf diejenigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, in denen wesentliche Unterschiede bestehen.
Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") bei der Bayerischen Landestierärztekammer zu stellen.
Die Gebühren werden aufwandsbezogen gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Bayerischen Landestierärztekammer erhoben.
Eine Mindestgebühr von 200,00 EUR ist bei der Antragstellung zu entrichten.
Die maximale Gebühr beträgt 300,00 EUR.