Für die Entscheidung über Anträge nach § 2 Abs. 2 Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG) sind bei einer Kreuzung mit einer nicht bundeseigenen Eisenbahn die Regierungen zuständig. Anträge sind dort formlos zusammen mit einer entsprechenden Begründung einzureichen.
Ist an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt, so entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) über die Ausnahmegenehmigung; in diesem Fall sind die Anträge dort zu stellen. Stellt ein Straßenbaulastträger den Antrag, ist dieser über das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit dessen Stellungnahme dem BMDV zuzuleiten. Stellt eine Eisenbahn des Bundes den Antrag, ist dieser über die Unternehmensleitung dem BMDV zuzuleiten. Dem Antrag sind ein Übersichtsplan und Lageplan mit Eintragung der Sicherungsanlagen ebenso beizufügen wie Angaben über die beteiligte Eisenbahnstrecke, Straße und Kreuzungspunkt, die Beschaffenheit der Straße gemäß § 2 Abs. 1 EKrG, die erwartete Verkehrsbelastung auf Schiene und Straße unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung sowie eine eingehende Darstellung der Gründe für die beantragte Ausnahme.