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Leistung
Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Inklusionsamtes einholen.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besitzen im Arbeitsleben einen besonderen Kündigungsschutz. Bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen bedarf die ordentliche, wie die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. In Bayern erteilt das Inklusionsamt im Zentrum Bayern Familie Soziales (ZBFS) diese Zustimmung, da es in Bayern die Aufgaben des Integrationsamtes wahrnimmt.
Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung und für bestimmte in § 173 Sozialgesetzbuch IX genannte Beschäftigungsverhältnisse.
Eine Kündigung, die der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes bedarf und ohne diese ausgesprochen worden ist, ist rechtsunwirksam (nichtig).
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für schwerbehinderte Heimarbeiter(innen) und diesen gleichgestellten Personen. Die im Heimarbeitsgesetz festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen wird dabei auf vier Wochen erhöht.
Ein Arbeitgeber hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich oder elektronisch beim örtlich zuständigen Integrationsamt zu stellen. In Bayern werden die Aufgaben des Integrationsamtes vom Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie Soziales (ZBFS) mit seinen sieben Regionalstellen wahrgenommen. Die jeweils für die Zustimmung örtlich zuständige Regionalstelle des Inklusionsamtes ergibt sich aus dem Sitz des Betriebes und ist unabhängig vom Wohnort des Arbeitnehmers.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und zu begründen.
Für das weitere Vorgehen durch das Inklusionsamt gilt der so genannte Grundsatz der Amtsermittlung. Das heißt, das Inklusionsamt ist von sich aus verpflichtet, alles zu klären, was es für die Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält und ist nicht etwa an das Vorbringen oder an Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Das Inklusionsamt befragt also Zeugen, Sachverständige, behandelnde Ärzte und schaltet bei Bedarf Fachdienste ein, zum Beispiel den Technischen Beratungsdienst oder einen Integrationsfachdienst. Auch die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebs- oder Personalrats werden (sofern im Betrieb vorhanden) um Stellungnahme gebeten.
Zur Klärung von Unklarheiten kann das Inklusionsamt einen Gütetermin, ggf. vor Ort, durchführen.
Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen.
Eine Kündigung darf frühestens nach dem Zugang einer Zustimmung durch das Inklusionsamt ausgesprochen werden.
Wurde die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung erteilt, so kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zustimmung ausgesprochen werden.
Wurde die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung erteilt, so kann die Kündigung nur unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt werden.
Wird eine Kündigung nicht innerhalb der vorgesehen Frist nach Erteilung der Zustimmung erklärt, so verliert die Zustimmungsentscheidung ihre Wirksamkeit und der Sonderkündigungsschutz des schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen lebt wieder auf.
Das gesamte Verwaltungsverfahren beim Inklusionsamt ist kostenfrei.
Bei einem Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung soll das Inklusionsamt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags eine Entscheidung treffen.
Diese Frist kann nicht immer eingehalten werden, besonders, wenn aufwändige Sachverhaltsaufklärungen vorzunehmen sind.
Bei der außerordentlichen Kündigung gibt es dagegen eine zwingende Frist von zwei Wochen, in der das Inklusionsamt entscheiden muss. Erfolgt dies nicht, tritt nach Zeitablauf die Fiktion der Zustimmung ein – die Zustimmung gilt als erteilt.
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (Schwerbehindertenvertretung) besitzt gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere denselben Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats.
Innerhalb der Probezeit gilt: Besteht das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, können Sie ohne Zustimmung des Inklusionsamtes kündigen.
- § 168 ff. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
- § 210 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX
- § 179 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX