Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Landesplanerische Stellungnahmen sollen feststellen, ob Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen. Sie werden von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung gegenüber öffentlichen Planungsträgern abgegeben.

Landesplanerische Stellungnahmen nach Art. 27 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) haben den Zweck, ohne Durchführung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens festzustellen, ob eine Planung oder Maßnahme mit den einschlägigen Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt.

Sie werden von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde bei den Regierungen gegenüber öffentlichen Planungsträgern abgegeben.

Zahlenmäßig wichtigster Anwendungsfall sind die landesplanerischen Stellungnahmen als beteiligter Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellungsverfahren zu Bauleitplänen gemäß § 4 Baugesetzbuch (BauGB). Daneben äußert sich die höhere Landesplanungsbehörde auch in fachplanerischen Zulassungsverfahren wie beispielsweise in Planfeststellungsverfahren, bei der Festsetzung von Wasser- oder Naturschutzgebieten oder in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

  • Art. 27 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)

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