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Leistung
Die Regierungsaufnahmestelle ist zuständig für die Aufnahme, Unterbringung, landesinterne Verteilung, sowie Umverteilung der in den jeweiligen Regierungsbezirk verteilten Asylbewerber und sonstigen Leistungsberechtigten.
Werden Asylsuchende in Bayern von der Beauftragten des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge (Landesbeauftragte) gemäß einem gesetzlich festgelegten Schlüssel in den Regierungsbezirk verteilt, obliegt es der Regierungsaufnahmestelle (RASt), diese Personen entsprechend der verfügbaren Kapazitäten einem Landkreis oder kreisfreien Gemeinde und einer Unterkunft zuzuweisen.
Hierbei sollen die Asylbewerber vorrangig in staatlichen Einrichtungen, so genannten Gemeinschaftsunterkünften, untergebracht werden. Stehen dort nicht genügend freie Kapazitäten zur Verfügung, erfolgt die Unterbringung darüber hinaus in den von den Landkreisen und kreisfreien Städten betriebenen so genannten dezentralen Unterkünften. Die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Gemeinden erfolgt nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel. Den Verteilungsschlüssel finden Sie in § 3 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Der vorgegebene Schlüssel orientiert sich an den Bevölkerungszahlen der Landkreise und kreisfreien Städte, um eine möglichst gerechte Aufteilung zu ermöglichen.
Bei der Verteilung und Zuweisung müssen unterschiedliche Belange in Einklang gebracht werden. So wird Rücksicht genommen auf das öffentliche Interesse, vor allem Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aber auch auf die Interessen der Asylsuchenden, etwa im Zuge der Familieneinheit. Die Regierungsaufnahmestelle achtet dabei auf eine sowohl humanitär angemessene, als auch wirtschaftliche Unterbringung.
Auf Antrag des Asylsuchenden aus Gründen der Familieneinheit bzw. sonstigen humanitären Gründen, oder von Amts wegen aus Gründen des öffentlichen Interesses kann ebenso eine sogenannte landesinterne Umverteilung bzw. sogenannte Umzugsaufforderung in einen anderen Regierungsbezirk, einen anderen Landkreis oder lediglich in eine andere Unterkunft innerhalb des gleichen Landkreises oder der gleichen kreisfreien Gemeinde erfolgen. Die landesinterne Umverteilung bzw. Umzugsaufforderung erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde.
Umzugsaufforderungen innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde erlässt die RASt nur dann, wenn der Ausländer zum Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft oder aus einer Gemeinschaftsunterkunft aufgefordert werden soll. In allen anderen Fällen ergehen Umzugsaufforderungen in der Zuständigkeit des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde.
Besteht der Wunsch nach einer länderübergreifenden Umverteilung in ein anderes Bundesland, oder von einem anderen Bundesland nach Bayern, ist der entsprechende Antrag zunächst der Landesbeauftragten oder der jeweiligen Ausländerbehörde zuzuleiten. Diese leitet anschließend den Antrag an die zuständige Behörde weiter.
- § 50 ff. Asylgesetz (AsylG)
- Art. 3, 4, 6 Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
- §§ 5, 7, 9 und 11 Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl)