Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS) können bereits vor dem gesetzlichen Ruhestand eine Versetzung in den Ruhestand und auch das Hinausschieben des Ruhestandeintritts beantragen.

Gesetzlicher Ruhestand

Seit der Anhebung der Altersgrenzen treten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ab dem Geburtsjahr 1964 grundsätzlich mit Ablauf des Schulhalbjahres bzw. Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Für die Geburtenjahrgänge 1947 bis 1963 wird die Altersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Antragsruhestand

Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag nach Vollendung des 64. Lebensjahres (ohne Schwerbehinderung), bzw. nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Schwerbehinderung), in den Ruhestand versetzt zu werden.

Hinausschieben des Ruhestandes

Wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre, hinausgeschoben werden.

Beamte an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Schule für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS) müssen den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand und den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bei der zuständigen Regierung einreichen.

Der Antrag ist 6 Monate vor Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand bzw. vor Beginn des beantragten Ruhestandstermins zu stellen.

  • Art. 63 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
  • Art. 64 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
  • Art. 65 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
  • Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

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