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Leistung
Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufliche Oberschulen) müssen eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigen und gegebenenfalls auch genehmigen lassen.
Beamte bedürfen zur Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Artikel 82 Absatz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes genehmigungsfrei ist. In bestimmten Fällen gilt die Genehmigung als allgemein erteilt. Die Nebentätigkeit ist dabei anzeigepflichtig.
Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufliche Oberschulen) müssen eine Nebentätigkeit grundsätzlich bei der zuständigen Regierung anzeigen und gegebenenfalls auch genehmigen lassen.
Für die Genehmigung einer unterrichtlichen Nebentätigkeit, einer Dozententätigkeit sowie Erziehertätigkeit bis zu sechs Wochenstunden ist der jeweilige Schulleiter bzw. bei Grund- und Mittelschulen das jeweilige Staatliche Schulamt zuständig.
Tariflich Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber Nebentätigkeiten gegen Entgelt rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe von Art, Inhalt und Umfang schriftlich anzeigen. Die Nebentätigkeit steht nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt des Arbeitgebers. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Nebentätigkeiten zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, wenn durch die Nebentätigkeit arbeitsvertragliche Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden könnten. Untersagungsgründe könnten z. B. auch Gründe sein, bei deren Vorliegen einem vergleichbaren Beamten die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit versagt würde.
Dienstliche Interessen dürfen durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Tarifliche Beschäftigte:
- Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden.
- Durch die Nebentätigkeit darf die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige tägliche Höchstarbeitszeit (8 bzw. 10 Stunden) nicht überschritten werden.
Bei vollbeschäftigten Lehrkräften auf Arbeitsvertrag gilt die sogenannte Fünftel-Regelung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Lehrerdienstordnung).
- § 40 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- Art. 81 ff Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- § 13 Abs. 4 Satz 2 Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung - LDO)
- Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung - BayNV)
- § 3 Abs. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)