Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Deutsche Spediteure, die Waren nach Südosteuropa, Nordafrika und Nahost transportieren wollen, benötigen eine Erlaubnis der ausländischen Stelle (gilt auch für Transitfahrten).

Deutsche Spediteure, die Waren ins Nicht-EU-Ausland transportieren wollen, benötigen eine Erlaubnis der ausländischen Stelle. Der Regierung der Oberpfalz (= Transportausgabestelle) als nationale Genehmigungsbehörde steht ein Kontingent dieser im Ausland gültigen Genehmigungen zur Verfügung. Die Erteilung dieser Genehmigungen kann erfolgen, wenn der Unternehmer über eine im Inland gültige Güterkraftverkehrslizenz verfügt, er zuverlässig ist und das jeweilige Kontingent nicht erschöpft ist.

Entsprechendes gilt für den Transport von Hilfsgütern. Eine Privatperson benötigt hierfür allerdings keine EU-Lizenz.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich:Regierung der Oberpfalz
Transportgenehmigungen für Südosteuropa, Nordafrika und Nahost werden ab dem 01.12.2024 nicht mehr von der Regierung der Oberpfalz ausgegeben. Die Aufgaben der Transportausgabestelle werden künftig für alle Länder zentral durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Berlin erfüllt. Genehmigungen für das Jahr 2025 können ab dem 01.12.2024 ausschließlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität Johannisstraße 5-6, 10117 Berlin Telefon: (030) 288 856 – 410 Fax: (030) 288 856 - 450 E-Mail: balm-berlin@balm.bund.de Internet: www.balm.bund.de beantragt werden. Das Antragsformular wird ab dem 01.12.2024 auf der Webseite des BALM verfügbar sein: https://www.balm.bund.de/DE/Themen/Genehmigungen/BilateraleGenehmigungen/bilateralegenehmigungen_node.html Anträge für Genehmigungen 2025 werden von der Regierung der Oberpfalz nicht mehr bearbeitet. Genehmigungen für das Jahr 2024 können noch bis 29.11.2024 bei der Regierung der Oberpfalz beantragt werden.

Die Genehmigung wird einem Unternehmer erteilt, der in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist und über den keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben. Sie ist nicht übertragbar.

Die Erteilung erfolgt für einen bestimmten Zeitraum, mindestens einen Kalendertag. Die Zahl der Fahrten, die innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden dürfen, kann begrenzt werden.

Entsprechendes gilt für den Transport von Hilfsgütern.

Der Antrag kann schriftlich, per Fax oder auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Einzelfahrtengenehmigung: 10,00 bzw. 12,00 EUR

Jahresgenehmigung: 105,00 EUR

Hilfsgütertransporte: kostenfrei

2 bis 3 Tage

  • Kopie der EU-Lizenz (für Spediteure, die dem Güterkraftverkehrsgesetz unterliegen)
  • Anmeldung zum Werkverkehr

  • § 10 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)

Regierung der Oberpfalz

AdresseRegierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
+49 941 5680-0+49 941 5680-0
+49 941 5680-1199+49 941 5680-1199

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)