Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Für den Betrieb eines unbemannten Fluggeräts in einem geografischen Gebiet nach § 21h Abs. 3 und 4 Luftverordnung können Sie in begründeten Fällen Abweichungen von den festgelegten Betriebsbedingungen beantragen.

Unter dem Oberbegriff „unbemannte Fluggeräte" fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme (umgangssprachlich „Drohnen") und Flugmodelle zusammen. Unbemannte Luftfahrtsysteme (Unmanned Aircraft System – UAS) sind unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Hierzu zählen z. B. Quadro-/Hexa-/Oktokopter für gewerbliche Fotoaufnahmen, Werbeluftschiffe, aber auch Modellflugzeuge, wenn sie zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.

Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Fluggeräte weitestgehend gleich behandelt.

Seit dem 31.12.2020 gilt für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten grundsätzlich die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Daneben sind auch noch einige Vorschriften des nationalen Rechts für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zu beachten. In begründeten Einzelfällen können nach § 21 i Abs.1 LuftVO Ausnahmen von den Regelungen des § 21 h LuftVO zugelassen werden. Den entsprechenden Antrag finden Sie unter „Formulare“.

Unter „Weiterführende Links“ können Sie Informationen zur aktuellen Rechtslage für den Betrieb unbemannter Fluggeräte finden.

Möglichst 10 Werktage vor dem vorgesehenen Starttag (Erlaubnis nach § 21 i Abs. 1 LuftVO)

Einzelerlaubnis nach § 21 i Abs. 1 LuftVO: 50,00 - 3.500,00 EUR

Die Registrierung als UAS-Betreiber können Sie auf dem Online-Registrierungsportal des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) durchführen (siehe "Weiterführende Links").

Den Online-Lehrgang und die Online-Theorieprüfung für den Kompetenznachweis offene Unterkategorie A1/A3 finden Sie auf dem Lernportal des LBA (siehe "Weiterführende Links").

Den Kompetenznachweis offene Unterkategorie A2 können Sie bei einer der vom LBA benannten Prüfstellen für Fernpiloten (PStF) durchführen (siehe "Weiterführende Links").

Für Genehmigungsverfahren in der speziellen Kategorie ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Rückfragen hierzu und zu den Kompetenznachweisen für Fernpiloten können Sie an die E-Mail-Adresse uas@lba.de richten.

  • §§ 21 i Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich:Regierung von Mittelfranken
  • Allgemeinverfügung der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - zur Erteilung einer allgemeinen Genehmigung nach § 21i Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (AUS) in geografischen Gebieten nach §21h Abs. 3 LuftVO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken des Freistaates Bayern (Bekanntmachung vom 15. April 2024)

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Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)