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Leistung
Träger von Heimen und Tagesstätten für Minderjährige benötigen eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.
Der Träger eines Heimes, einer Tagesstätte oder anderen Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf gem. § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis.
Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören:
- Heime der Erziehungshilfe sowie der Eingliederungshilfe,
- Tagesstätten der Erziehungshilfe sowie der Eingliederungshilfe,
- Heime für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen,
- Tagesstätten der Behindertenhilfe,
- Schüler - und Jugendwohnheime, Internate, sofern sie nicht der Schulaufsicht unterliegen.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
- ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
- eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach Prüfung vor Ort erteilt. Das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, wird in die Prüfung mit einbezogen.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in dem Heim oder in der Tagesstätte der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Eingliederungshilfe gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind,
- die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
- zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Folgende weitere Anforderungen und Aufgaben sind nach Erteilung einer Betriebserlaubnis im laufenden Betrieb einer Einrichtung zu gewährleisten:
- Die zuständigen Fachkräfte der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden (Heimaufsicht) haben nach den Erfordernissen des Einzelfalls und insbesondere im Gefährdungsfall das Recht und die Pflicht (auch unangemeldet) den laufenden Betrieb der Einrichtung zu überprüfen.
- Der Träger der Einrichtung hat der Betriebserlaubnis erteilenden Behörde Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, anzuzeigen.
- Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Betriebserlaubnis erteilenden Behörde seitens des Trägers anzuzeigen. Folgende Angaben sind hierbei zu übermitteln:
- Name und Anschrift des Trägers,
- Art und Standort der Einrichtung,
- Zahl der verfügbaren Plätze
- Namen und berufliche Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte.
- Änderungen der o. g. Angaben sowie Änderungen der Konzeption sind seitens des Trägers der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen.
- Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Betriebserlaubnis erteilenden Behörde seitens des Trägers anzuzeigen.
- Die Zahl der belegten Plätze ist seitens des Trägers der Einrichtung einmal jährlich an die Betriebserlaubnis erteilende Behörde zu melden.
- Die Betriebserlaubnis erteilende Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.
Kinder- und Jugendhilfe - Antrag auf Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII Angaben über Heimleitung, Erziehungsleitung und gruppenübergreifende Dienste (siehe Formblatt "Anlage A" unter "Formulare") Angaben zum Gruppenpersonal (pädagogische Fach- und Hilfskräfte) (siehe Formblatt "Anlage B" unter "Formulare") Raumprogramm (siehe Formblatt "Anlage Raumprogramm" unter "Formulare") Pädagogische Konzeption (mit Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung) Einrichtungsbezogenes Schutz- und Beteiligungskonzept Grundrisspläne mit Angaben Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister Ausbildungsnachweise der Leitung Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung Bescheid der Baugenehmigung für Neubau oder der Nutzungsänderung bei Bestandsgebäuden Mietvertrag, Pachtvertrag oder Kaufvertrag, Überlassungsvertrag
- § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
- § 45a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
- § 46 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
- § 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
- § 48 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
- § 48a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
- Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung