Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Eine Kleingärtnerorganisation kann auf Antrag als gemeinnützig anerkannt werden.

Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer, d.h. Kleingärtner, zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind.

Eine Kleingärtnerorganisation ist der Zusammenschluss von Kleingärtnern in einem Verein oder ein Zusammenschluss von Kleingärtnervereinen in einem Verband (Vereinsverband).

Eine Kleingärtnerorganisation kann auf Antrag von der zuständigen Behörde als gemeinnützig anerkannt werden.  

Die Anerkennung als gemeinnützig ist Voraussetzung dafür, dass bestimmte für den Kleingärtner günstigere Rechtsvorschriften in Bezug auf den Pachtvertrag Anwendung finden.

Zuständige Behörde: Wenn der Sitz der Kleingärtnerorganisation in einer kreisfreien Stadt, dann die örtlich zuständige Regierung; sonst örtlich zuständiges Landratsamt. Örtlich zuständig ist die Regierung bzw. das Landratsamt, in deren Bezirk die Kleingärtnerorganisation ihren Sitz hat.

Eine Kleingärtnerorganisation kann auf Antrag als gemeinnützig anerkannt werden, wenn

  • sie im Vereinsregister eingetragen ist,
  • sie sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und
  • die Satzung bestimmt,
    • dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
    • nach welchen Grundsätzen neu zu verpachtende Kleingärten vergeben werden,
    • dass erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
    • dass bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen mit Zustimmung der zuständigen Behörde für gemeinnützige Zwecke im Sinn des Kleingartenrechts verwendet wird.

Gebühren und Auslagen nach dem Bayerischen Kostengesetz

Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ist nicht identisch mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit.

  • Satzung des Vereinsbei Änderung: mit Beschlussprotokoll Mitgliederversammlung
  • Kassenbericht des Vereins
  • Registerauszug aus dem Vereinsregister
  • Tätigkeitsbericht des Vereins

  • § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
  • Vollzug des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG); Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
  • Art. 8 Zuständigkeitsgesetz (ZustG)

Landratsamt Roth

AdresseLandratsamt Roth
Weinbergweg 1
91154 Roth
+49 9171 81-0+49 9171 81-0
+49 9171 81-1328+49 9171 81-1328

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)