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Leistung
Der Freistaat Bayern bezuschusst die Querschnittstätigkeit der anerkannten Betreuungsvereine in Bayern.
Gegenstand
Die Querschnittsaufgaben der anerkannten Betreuungsvereine umfassen die Information über betreuungsrechtliche Fragestellungen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, die Gewinnung, Beratung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und die Unterstützung der Betreuerinnen und Betreuer sowie der Bevollmächtigten bei Ihren Aufgaben.
Sie können beispielsweise wahrgenommen werden durch:
- Durchführung von Schulungen und Fachvorträgen, Organisation von Veranstaltungen zum Austausch zwischen Ehrenamtlichen oder Erstellung und Verteilung von Flyern
- Information und Beratung über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Hierunter können Veranstaltungen oder Einzelberatungen, aber auch die Durchführung einer Informationshotline, das Aufstellen von Informationsständen oder die Verbreitung von Informationen über Presse und Internet fallen.
- Sonstige Tätigkeiten wie beispielsweise die Mitarbeit in Arbeitskreisen oder die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Diensten
Die anerkannten Betreuungsvereine haben einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben. Die finanzielle Ausstattung erfolgt durch staatliche Zuschüsse nach einem Einwohnerschlüssel pro Landkreis/kreisfreier Stadt.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind nach Art. 4 Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG) in Verbindung mit § 14 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) anerkannte bayerische Betreuungsvereine.
Für bisher innerhalb Bayerns anerkannte Betreuungsvereine, die die seit 01.01.2023 geltenden Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 4 BayAGBtG noch nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024.
Zuschussfähige Kosten
Zuschussfähig sind die erforderlichen Personal- und Sachausgaben für die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Querschnittsaufgaben.
Art und Höhe
Die staatlichen Zuschüsse werden als Festbetragsfinanzierung in folgendem Umfang gewährt:
Personalausgaben
Bei den Personalausgaben werden Ausgaben für geeignete Fachkräfte sowie für Verwaltungskräfte zur Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben gefördert.
Pro Landkreis oder kreisfreier Stadt (Gebietskörperschaft) ist pro 100.000 erwachsener Einwohner maximal eine volle Fachkraftstelle sowie eine viertel Verwaltungskraftstelle zuschussfähig.
Der sich pro Gebietskörperschaft ergebende maximale Zuschuss wird zu gleichen Teilen auf die zuschussfähigen Betreuungsvereine der Gebietskörperschaft aufgeteilt. Die Betreuungsvereine einer Gebietskörperschaft können einen hiervon abweichenden Verteilschlüssel vereinbaren.
Sachausgaben
Zuwendungsfähig sind folgende Sachausgaben zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben:
- Raumkosten
- Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen
- Büromaterial
- Versicherungen
- Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation und Internet sowie Porto
- Reisekosten für Fachkräfte
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und für Veranstaltungen einschließlich der Raummiete und des Schulungsmaterials
- Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten einschließlich Fahrtkosten
Der Zuschuss für Sachausgaben wird mittels einer Sachkostenpauschale pro bezuschusster Fachkraftstelle gewährt.
Der staatliche Zuschuss wird auf Antrag des Betreuungsvereins gewährt.
Der Antrag ist in schriftlicher Form bei der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. dem Landkreis einzureichen und wird anschließend von der Gebietskörperschaft gebündelt mit den Anträgen der anderen Betreuungsvereine an die Regierung von Mittelfranken weitergeleitet.
Der Antrag ist bis zum 30.11. des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Das Antragsformular wird von der Regierung von Mittelfranken zur Verfügung gestellt und ist auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken abrufbar.
Der Antrag ist bis zum 30.11. des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
- § 17 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- Art. 5 Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG)
- §§ 147 bis 153 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)