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Leistung
Der Freistaat Bayern gewährt für Schülerinnen und Schüler an privaten Ersatzschulen gem. Art. 47 BaySchFG Schulgeldersatz.
Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
Der Freistaat Bayern gewährt für Schülerinnen und Schüler an privaten Ersatzschulen gem. Art. 47 BaySchFG Schulgeldersatz.
Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Freistaat Bayern den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum in Art. 47 Abs. 3 BaySchFG genannten Betrag je Kalendermonat. Für Schülerinnen und Schüler, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule der genannten Schularten besuchen, ersetzt der Staat das Schulgeld bis zu 70 % des Schulgeldersatzes für staatlich anerkannte Schulen.
Die Beantragung erfolgt durch den jeweiligen Schulträger.
Der Antrag auf Schulgeldersatzabschläge ist vom jeweiligen Schulträger schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Schule einzureichen. Nach Prüfung entscheidet das Landesamt über die Bewilligung der gesetzlichen Leistungen. Die Schulträger erhalten bei Bewilligung in den Monaten November, Februar und Mai Abschlagszahlungen (§ 22 AVBaySchFG).
Am Ende des Schuljahres ist ein weiterer Antrag (Endabrechnung) mit namentlicher Schülerliste vorzulegen, die die Zahl der Monate, für die Schulgeld zu entrichten war und den Sollbetrag Schulgeldersatz enthält. Nach Durchführung der Endabrechnung erfolgt die Schlusszahlung durch das Landesamt für Schule.
Der Abschlagsantrag ist bis zum 10. Oktober jeden Jahres unter Angabe der Schülerzahlen vom 1. Oktober und der Höhe des monatlich festgesetzten Schulgeldes einzureichen.
Damit die Schlusszahlung zeitnah erfolgen kann, ist der Antrag auf Endabrechnung zusammen mit der Schülerliste möglichst bald nach Ablauf des Schuljahres, spätestens jedoch bis 15. Oktober, vorzulegen.