Die kartellrechtliche Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen umfasst zwei Kernfelder:
- Missbrauchsaufsicht über die Preisgestaltung marktbeherrschender Unternehmen:
Diese dürfen mit ihren Preisforderungen nicht über Entgelte hinausgehen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergäben. - Durchsetzung des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots:
Marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln und ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unbillig zu behindern.
Zuständige Behörden:
Soweit die Wirkungen des beanstandeten Verhaltens in Deutschland nicht über das Land Bayern hinausreichen: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Ansonsten sind das Bundeskartellamt, bei europaweiten Wirkungen auch die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) zuständig.