Leistungen: Gemeinde Rohr

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Öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen, Beantragung einer Förderung

Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.

Zweck

Die Förderung soll der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten dienen.

Gegenstand

Gefördert werden öffentliche Einrichtungen des Tourismus in Bayern. Als öffentliche Einrichtungen gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die von unmittelbarer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusgebieten sind und überwiegend dem regionalen Tourismus dienen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Güter, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind.

Art und Höhe

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilsfinanzierung als Investitionszuschuss gewährt. Der Ausgangfördersatz für Fördervorhaben liegt bei 35 %. Unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers sowie weiterer Faktoren kann ein höherer Fördersatz gewährt werden.

Eine Förderung ist möglich, wenn ...

  • ein touristischer Bedarf vorliegt und die überwiegend touristische Nutzung gewährleistet ist,
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 100.000 Euro bzw. bei Loipenspur- und Wegepflegegeräten mindestens 50.000 Euro und bei eigenständigen Vorhaben zur Herstellung der Barrierefreiheit mindestens 10.000 Euro betragen

Antragstellung

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Eine Zuwendung kann nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.

Bewilligung

Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen.

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.

keine

  • Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)
  • Art. 23, 44, 44a und 59 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
  • Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
  • EU-Bestimmungen zu "Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)"

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)