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Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern können Elternzeit beantragen.
Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern können Elternzeit beantragen.
Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Dienstverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Die Elternzeit ist eines der wichtigsten Instrumente, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Sie ermöglicht es den Beschäftigten, ihre Vorstellungen von Kindererziehung und Berufsleben in hohem Maße in Einklang zu bringen. Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht – unabhängig von der Dauer des Anspruchs auf Elterngeld - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar.
Die Elternzeit soll, unabhängig davon, wann sie genommen werden soll, sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Eine abgegebene Erklärung über die Dauer und die Zeiträume der Elternzeit ist grundsätzlich bindend. Eine genehmigte Elternzeit kann mit Zustimmung des oder der Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen der zulässigen Höchstdauer verlängert werden. Eine vorzeitige Beendigung ist zulässig zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind.
Weitere Informationen zur Elternzeit, wie Teilzeitbeschäftigung, Krankheitsfürsorge und Erholungsurlaub während der Elternzeit sowie laufbahn-, besoldungs- und versorgungrechtliche Auswirkungen der Elternzeit finden Sie in der Broschüre "Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern".
Die Elternzeit soll, unabhängig davon, wann sie genommen werden soll, grundsätzlich sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.