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Leistung
Bei einem Ausscheiden aus der rentenversicherungsfreien Beschäftigung muss entschieden werden, ob Rentenversicherungsbeiträge im Wege der Nachversicherung an den Rentenversicherungsträger nachzuentrichten sind oder ob die Nachversicherung aufgeschoben werden kann.
Beamtinnen und Beamte oder andere Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften rentenversicherungsfrei waren, sind bei einem Ausscheiden aus der rentenversicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung für den Zeitraum der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Bei einem beruflichen Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union können Abweichungen gelten (vgl. Art. 99a BayBeamtVG).
Die Nachversicherung wird aufgeschoben, wenn sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden wieder eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen wird und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.
Die nachzuentrichtenden Beiträge sind allein vom bisherigen Dienstherrn zu tragen. Sie sind grundsätzlich unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu leisten.
Für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung die Nachversicherung in der berufsständischen Versorgung zu beantragen.
Für die Durchführung der Nachversicherung oder die Erteilung einer Aufschubbescheinigung ist in der Regel das Landesamt für Finanzen zuständig. In Sonderfällen können auch die Oberlandesgerichte und die Regierungen zuständig sein. Betroffene werden von der zuständigen Stelle angeschrieben.
Für die Durchführung der Nachversicherung oder die Erteilung einer Aufschubbescheinigung müssen die Erhebungsbögen zur Nachversicherung in der Rentenversicherung und zur Überprüfung der Voraussetzungen des Aufschubs der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe unter "Formulare") ausgefüllt und dem Dienstherrn zugesandt werden.
Es ist kein Antrag erforderlich. Der Dienstherr wird von sich aus tätig.
Nach den rentengesetzlichen Bestimmungen muss sofort im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der rentenversicherungsfreien Beschäftigung entschieden werden, ob der Freistaat Bayern Rentenversicherungsbeiträge im Wege der Nachversicherung an den zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nachzuentrichten hat oder ob die Nachversicherung aufgeschoben werden kann, weil die Absicht besteht, erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen.
Deshalb ist die rasche Beantwortung der Fragen in den Erhebungsbögen wichtig. Je zutreffender die Angaben sind, umso schneller kann die Abwicklung der Nachversicherung bzw. der Aufschub der Nachversicherung erfolgen.
- § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)
- § 181 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)