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Gnadensachen, Entscheidung
Seit Inkrafttreten der Bayerischen Gnadenordnung zum 1. Mai 2006, sind die Generalstaatsanwälte in Bayern in gewissem Umfang zu positiven Gnadenentscheidungen ermächtigt.
Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.




Seit Inkrafttreten der Bayerischen Gnadenordnung zum 1. Mai 2006, sind die Generalstaatsanwälte in Bayern in gewissem Umfang zu positiven Gnadenentscheidungen ermächtigt.
Es können insbesondere Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr gnadenweise zur Bewährung ausgesetzt, Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen bis zu einem Gesamtbetrag von 6000 Euro erlassen oder gerichtlich verhängte Sperrfristen für die Fahrerlaubniserteilung sowie Fahrverbote aufgehoben, beschränkt oder abgekürzt werden.
Im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz können die Generalstaatsanwälte darüber hinaus Gnadengesuche ablehnen, die keine zur gutachterlichen Äußerung berufene Stelle befürwortet hat und die sie selbst für aussichtslos halten. In bestimmten Fällen hat sich der Ministerpräsident die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten, zum Beispiel bei lebenslangen Freiheitsstrafen. Im Übrigen darf der Gnadenweg nach dem Prinzip des Vorrangs der gerichtlichen Entscheidung nicht dazu dienen, die nach gesetzlichen Bestimmungen mögliche Anrufung des Gerichts zu ersetzen.