Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
Die Strafvollstreckungsbehörden können bei Straftaten, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen und mit nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet worden sind, die Strafvollstreckung mit Zustimmung des erstinstanzlichen Gerichts zurückstellen, wenn sich der Verurteilte in eine Einrichtung begibt, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken ("Therapie statt Strafe"). Wird die Behandlung nach der Zurückstellung der Strafe in einer staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt, ist die Zeit der Behandlung auf die Strafe grundsätzlich anrechnungsfähig.
Für die Anerkennung derartiger Einrichtungen in Bayern ist die Regierung von Niederbayern bayernweit zuständig.
Anerkennungsfähig sind stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe in Bayern, sofern sie eine der Rehabilitation dienende Behandlung für Suchtmittelkranke durchführen und die fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllen.
Eine Einrichtung ist unter folgenden Voraussetzungen als suchttherapeutische Einrichtung im Sinne von §§ 35, 36 BtMG anerkennungsfähig:
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Art. 6 Kostengesetz - KG).