Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
Ausländer erhalten während eines Asylverfahrens in Deutschland eine sogenannte "Aufenthaltsgestattung". Diese ist kein Aufenthaltstitel. Sie soll als vorläufiges Aufenthaltsrecht lediglich den Aufenthalt in Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens ermöglichen (siehe auch "Verwandte Themen"- "Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung").
Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise nur ein Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nummer 1 bis 7 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Einschränkungen gelten nicht im Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf den Aufenthaltstitel.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltstitels unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck (siehe "Verwandte Themen" – "Aufenthaltserlaubnis; Erteilung und Verlängerung").