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Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
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Wenn Sie als Zeuge in einem Straf- oder Zivilprozess geladen werden, sind Sie verpflichtet, zu dem genannten Termin bei Gericht zu erscheinen. Bei einem Ausbleiben müssen Sie damit rechnen, dass ein Ordnungsgeld – bei Nichtzahlung sogar Ordnungshaft – verhängt wird und Ihnen die Kosten des Termins, in dem wegen Ihrer Abwesenheit nicht verhandelt werden konnte, auferlegt werden. Ferner kann Ihr Ausbleiben eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei zur Folge haben.
Ein Zeuge ist grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Ein Aussageverweigerungsrecht besteht nur unter besonderen Umständen, etwa bei nahen Angehörigen des Angeklagten bzw. der Prozessparteien. Hierüber werden Sie zu Beginn Ihrer Aussage belehrt. Sie brauchen auch keine Angaben zu machen, durch die Sie sich selbst oder einen Ihrer nahen Angehörigen in Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Im Fall einer unberechtigten Aussageverweigerung droht Ihnen wiederum Ordnungsgeld – ggf. Ordnungshaft –, die Auferlegung der Kosten und u.U. sogar eine Inhaftnahme zur Erzwingung der Aussage.
Wenn Sie am Tag des Termins bereits andere Verpflichtungen haben, bedenken Sie bitte, dass neben Ihnen noch weitere Personen am Termin teilnehmen werden. Diese haben ein berechtigtes Interesse, dass der Fall so bald wie möglich entschieden wird oder dass eine notwendige Terminsverlegung möglichst früh mitgeteilt wird. Sie sind daher grundsätzlich verpflichtet, Ihre Verhinderung und die Gründe dem Gericht umgehend mitzuteilen und ggf. zu belegen. Von der Pflicht, zum Termin zu kommen, sind Sie erst dann befreit, wenn Ihnen dies vom Gericht ausdrücklich mitgeteilt wird; im Zweifel empfiehlt sich eine telefonische Rückfrage.