Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt für Arbeitgeber aller Branchen, soweit es sich um Arbeitsbedingungen handelt, die in Gesetzen geregelt sind. Sind die Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen geregelt, sind im Ausland ansässige Arbeitgeber allerdings nur dann zur Einhaltung deutscher tarifvertraglicher Standards verpflichtet, wenn diese (durch eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung) auch für alle entsprechenden deutschen Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben sind. In der Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege) können Arbeitgeber durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, die von einer Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Wenn Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer/innen länger als zwölf Monate in Deutschland beschäftigen (sog. Langzeitentsendung), ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zu den bei jeder Beschäftigung einzuhaltenden Arbeitsbedingungen, weitere Vorschriften zu beachten. Es gelten dann alle in Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen. Die zusätzlichen Vorschriften müssen ab dem Tag beachtet werden, an dem der/die Arbeitnehmer/in länger als zwölf Monate in Deutschland beschäftigt ist. Der Zeitraum, ab dem die zusätzlichen Vorschriften für eine Langzeitbeschäftigung in Deutschland gelten, kann auf achtzehn Monate verlängert werden. Dafür muss der Arbeitgeber nach § 13b Absatz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eine Mitteilung gegenüber den Behörden der Zollverwaltung abgeben. Weitere Informationen finden Sie unter auf der Homepage der für die Kontrolle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

Zudem gibt es in der Arbeitnehmerüberlassung eine verbindliche Lohnuntergrenze, die gleichermaßen für Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in Deutschland wie auch für Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz im Ausland gilt, die Zeitarbeitskräfte zur Arbeitsleistung nach Deutschland zu überlassen.

Besonderheiten hinsichtlich der geltenden Arbeitsbedingungen sind für im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigte Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer zu beachten; hier kann das MindestlohngesetzAnwendung finden.

 

Des weiteren sind verschiedene Pflichten zu beachten, die der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen dienen:

Anmeldung und Versicherung

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden oder entleihen, haben verschiedene Regeln bezüglich der Anmeldung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beachten. Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie auf der Homepage der für die Kontrolle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

Führung von Arbeitszeitnachweisen

Arbeitgeber mit Sitz im Inland und im Ausland sowie Entleiher, denen ein Verleiher einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, können zudem verpflichtet sein, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen.

Weiterführende Informationen zur Führung von Arbeitszeitnachweisen finden Sie auf der Homepage der für die Kontrolle des Arbeitnehmerentsendegesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

Bereithaltung von Unterlagen

Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen die für die Prüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem AEntG und dem AÜG erforderlichen Unterlagen in Deutschland und in deutscher Sprache bereithalten. Hierzu gehören etwa der Arbeitsvertrag, Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen und Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen. Soweit sich Arbeitgeber auf eine Arbeitszeitflexibilisierung berufen wollen, müssen zusätzlich zu den üblichen Prüfunterlagen weitere Unterlagen in Deutschland bereitgehalten werden.

Weiterführende Informationen zur Bereithaltung von Unterlagen finden Sie auf der Homepage der für die Kontrolle des Arbeitnehmerentsendegesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

  • Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie)
  • Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
  • Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)
  • Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
  • Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
  • Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
  • Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
  • Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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