Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Wasser-Konzessionsverträge bzw. Wasser-Demarkationsverträge müssen angemeldet werden.

Verträge der Versorgungswirtschaft nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GWB, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbehörde. Hierbei sind die in § 31a Abs. 1 GWB genannten Anmeldekriterien zu beachten.

Verträge sind jeweils gesondert anzumelden. Die Anmeldung durch eine der Vertragsparteien genügt. Ein Anmeldevordruck ist nicht vorgeschrieben.

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • die Namen und Anschriften der Vertragspartner,
  • das Vertragsdatum,
  • den Vertragsinhalt, zumindest jedoch
    • die in dem Vertrag enthaltenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen bzw. sonstigen Vereinbarungen der in § 31, 31a GWB bezeichneten Art,
    • sämtliche Vereinbarungen bezüglich Vertragslaufzeit, insbesondere Vertragsbeginn, Vertragsende, etwaige Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen sowie; ,
  • Vertragspartner und Vertragsdatum des durch den angemeldeten Vertrag ersetzten Vertrags

Kartellrechtlich bedeutsame Bestandteile des Vertrags (einschließlich Lagepläne, Gebietskarten etc.) sind beizufügen.

Da für die kartellrechtliche Beurteilung der konkrete Vertragstext maßgebend ist, muss dieser aus der Anmeldung ersichtlich sein. Deshalb dürfen die im vorstehenden genannten vertraglichen Vereinbarungen nicht umschrieben werden, sondern sind mit dem vollen Wortlaut anzumelden. Soweit aus dem gesamten Vertragswerk nur die wettbewerblich bedeutsamen Abreden mitgeteilt werden, muss erkennbar sein, an welcher Stelle des Vertrags die Regelung zu finden ist (Angabe des jeweiligen Abschnitts oder sonstigen Gliederungsteils des Vertrags).

keine

keine

Gebührenfestsetzung für die Anmeldung von Verträgen nach § 31, 31a GWB zwischen € 150 und ca. € 1.500 (abhängig von der Größe des Vertragsgebiets bzw. dem Lieferumfang).

  • Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV)
  • § 31 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  • § 31a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

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