Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
Ein Wanderlager liegt vor, wenn der Gewerbetreibende außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen feilhält oder Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen aufsucht.
Nach § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) ist die Veranstaltung eines Wanderlagers vier Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn
In der öffentlichen Ankündigung müssen folgende Informationen enthalten sein:
Außerdem dürfen in der öffentlichen Ankündigung unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht enthalten sein.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
Unabhängig von der Wanderlageranzeige besteht die Reisegewerbekartenpflicht.
Nach § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) ist die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen vier Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anzeige hat zu enthalten:
Bei Nicht-EU-Ausländern: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Die Anzeige hat vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.