Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Die Tätigkeit unter der deutschen Bezeichnung "Patentanwalt" bedarf einer Zulassung nach §§ 5 - 29 Patentanwaltsordnung (PAO).

Der Antrag ist an die Patentanwaltskammer zu richten. Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes die Staatsaufsicht führt.

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 18 Abs. 1 PAO). Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat (§ 18 Abs. 2 PAO).

Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer und darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" ausüben (§ 18 Abs. 3 und 4 PAO).

Voraussetzung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist insbesondere der Erwerb der technischen Befähigung (§ 6 PAO),der Nachweis der erforderlichen Rechtskenntnisse in einer Prüfung (§ 8 PAO) und eine mindestens halbjährige Tätigkeit bei einem Patentanwalt (§ 5 Abs. 2 PAO) oder eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 5 EuPAG, dass eine gleichwertige Berufsqualifikation besteht.

keine

 

Die Zulassungsgebühr beträgt 300 Euro. Die Gebühr kann per Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

Die Patentanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen.

  • Antragsformular und Fragebogen
  • Beglaubigte Kopie der Patentassessorenurkunde und ggf. Nachweis der akademischen Grade und Titel(Ist der akademische Grad bzw. Titel auf der Patentassessorenurkunde enthalten, genügt eine Kopie der Abschlüsse. Haben Sie akademische Grade und Titel erst nach Ausstellung der Patentassessorenurkunde erworben, wird um Einreichung einer beglaubigten Kopie der Abschlüsse gebeten)
  • ggf. ein Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei einem freiberuflichen Patentanwalt gemäß § 5 Abs. 2 PAO
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung(Während der Dauer der Zulassung als Patentanwalt muss ununterbrochen eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen unterhalten werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden (§ 45 PAO).)
  • ggf. Arbeitsvertrag und Freistellungserklärung(Stehen Sie in einem ständigen Dienstverhältnis mit einem Unternehmen, ist eine Kopie des Arbeitsvertrags vorzulegen sowie eine unterschriebene, mit Firmenstempel versehene Erklärung des Arbeitgebers im Original, dass der Ausübung des Patentanwaltsberufs keine Hindernisse entgegenstehen. Bitte verwenden Sie dazu die vom Vorstand der Patentanwaltskammer erstellte Vorlage. Sie erhalten die Vorlage bei der Geschäftsstelle. Die Unterlagen dienen der Feststellung, ob ein Versagungsgrund i. S. v. § 14 Nr. 8 PAO vorliegt.)
  • Kopie des Personalausweises
  • Unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild

  • §§ 5 - 29 Patentanwaltsordnung (PAO)

Patentanwaltskammer

AdressePatentanwaltskammer
Tal 29
80331 München
+49 89 242278-0+49 89 242278-0
+49 89 242278-24+49 89 242278-24

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)