Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine sog. direkte Steuer. Schuldner der Steuer ist der Arbeitnehmer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen und vom Bruttoarbeitslohn einzubehalten.

Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, neben der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag, von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Die Lohnsteueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.

Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.

  • § 41a Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 41b Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 149 Abgabenordnung (AO)
  • § 150 Abgabenordnung (AO)

Finanzamt Schwabach

AdresseFinanzamt Schwabach
Theodor-Heuss-Str. 63
91126 Schwabach
+49 9122 928-0+49 9122 928-0

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