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Leistung
Sachverständige, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz wahrnehmen, müssen die hierfür erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Sie werden auf Antrag durch die zuständige Behörde zugelassen.
Für die Untersuchung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenverunreinigungen und Altlasten sowie für die Durchführung von Sanierungsplanungen und -untersuchungen sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz die Einbeziehung von Sachverständigen vor.
Die Zulassung dieser Sachverständigen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) erfolgt in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU).
Eine Sachverständigenzulassung kann für folgende Sachgebiete erfolgen:
- Flächenhafte und standortbezogene Erfassung / Historische Erkundung
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze / Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch
- Sanierung
- Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.
Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag ggf. um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger für Altlasten nach § 36 der Gewerbeordnung wird berücksichtigt. Bei entsprechendem Bestellungstenor durchläuft der Antragsteller ein vereinfachtes Zulassungsverfahren.
Für eine Zulassung als Sachverständigen ist in der Regel das jeweilige Bundesland zuständig, in dem der Sachverständige seinen ständigen Geschäftssitz hat. Sachverständige anderer Bundesländer können auch in Bayern tätig werden (Gleichwertigkeit der länderspezifischen Zulassungsverfahren).
Die Bekanntgabe aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sachverständigen erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige).
Bitte lassen Sie sich vor einer Antragstellung von beraten. Ihren Ansprechpartner und weitere Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".
Als Sachverständige werden nur natürliche Personen zugelassen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen (§§ 4, 5, 7 in Verbindung mit Anlage 1 der Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung – VSU).
Voraussetzungen sind ferner:
- ein abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule der bei den einzelnen Sachgebieten genannten Fachrichtungen oder eine gleichwertige Qualifikation,
- eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit vorzugsweise im Bereich Bodenschutz/Altlasten oder in Umweltbereichen mit engem Bezug zum Bereich Bodenschutz/Altlasten (z. B. Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft), davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit, bei der eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen waren, sowie
- die erfolgreiche Teilnahme an geeigneten Fortbildungen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung.
Die Zulassungsstelle (Landesamt für Umwelt, Referat 96) wird bei der Prüfung, ob der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, von der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern (GAB mbH) unterstützt.
Die Überprüfung der Sachkunde erfolgt durch ein berufenes Fachgremium.
Es findet ein abschließendes Fachgespräch statt.
Für den Zulassungsantrag sind keine Fristen zu beachten.
Der Verlängerungsantrag ist 6 Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen (§ 8 Abs. 7 VSU).
Die Teilnahme an einer geeigneten Fortbildung alle 2 Jahre ab Bekanntgabe der Zulassung ist der Zulassungsstelle unaufgefordert nachzuweisen (§ 5 VSU).
LfU-Verfahrenskosten für die Zulassung zur/m Sachverständigen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz:
- 2.425,00 Euro für die Zulassung je Sachgebiet - zzgl. Reisekosten der externen Gremiumsmitglieder
(Bei Antragstellung ist je Sachgebiet ein Vorschuss von 500,00 Euro zu entrichten. Bei der Rücknahme eines Zulassungsantrages durch den Antragsteller werden je Sachgebiet jeweils die Kosten verrechnet, die bis zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme angefallen sind.) - 335,00 Euro für die Verlängerung oder Erneuerung einer Zulassung (Verlängerungs- oder erneuter Zulassungsbescheid)
- 300,00 Euro für die Ablehnung einer Zulassung (Ablehnungsbescheid)
- 300,00 Euro bei Widerruf einer Zulassung (Widerrufsbescheid)
Bei einer notwendigen Einschaltung des Fachgremiums fallen ggf. weitere Kosten an.
Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden: - Zulassungs- bzw. Verlängerungsantrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- Erklärung, dass die gerätetechnische Ausstattung, die persönlichen Voraussetzungen und die Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2, 3 und 4 VSU vorliegen (Formblatt 1)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSU (Formblatt 2) im Original von der Versicherung gestempelt und handschriftlich unterzeichnet
(textliche Änderungen (Streichungen oder Ergänzungen) sind nicht zulässig) - bei Arbeitnehmern: Freistellungsbestätigung des Arbeitgebers (Formblatt 3)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz(Verwendungszweck: „Referat 96 / VSU-Sachverständige“)
Darf bei Antragseingang nicht älter als 6 Monate sein. - weitere Unterlagen sind im Zulassungs- bzw. Verlängerungsantrag angegeben
- § 18 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
- Art. 6 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
- Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung - VSU)
- Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV)
- Verfahrensordnung zur Überprüfung und Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG