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Wenn Sie Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchten, brauchen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchten, brauchen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis erteilt.
Die Waffenherstellungserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die Waffenherstellungserlaubnis schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen (vgl. §§ 5 und 6 WaffG).
Sie müssen bei handwerksmäßiger Betriebsweise die erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung erfüllen.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Der Inhaber einer Erlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wenn die gewerbsmäßige Waffenherstellung durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin betrieben werden soll, muss für diese Person eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden. Das gilt auch, wenn jemand mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird. Die Stellvertretererlaubnis ist an die zugehörige Waffenherstellungserlaubnis gebunden. Für eine Stellvertretererlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt werden wie für eine Waffenherstellungserlaubnis.