Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Bestimmte Tätigkeiten im Bergbau dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die ihre Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweisen können. Dies wird von der Anerkennungsbehörde überprüft.

Markscheider übernehmen bestimmte aus dem Bundesberggesetz und der Markscheider-Bergverordnung hervorgehende Aufgaben im Bergbau, beispielsweise die Vermessung im Bergbau, die Beurteilung der sicherheitlich relevanten geologisch-geotechnischen Verhältnisse und können mit den von Ihnen gefertigten sogenannten Risswerken Tatsachen mit öffentlichem Glauben beurkunden. Diese Tätigkeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die ihre Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweisen können. Dies wird von der Anerkennungsbehörde überprüft.

Die zuständige Behörde überprüft, ob ein Antragsteller die Voraussetzungen nach § 53a Bayerische Bergverordnung (BayBergV) erfüllt. Voraussetzungen sind die Befähigung zum höheren Staatsdienst im Markscheidefach, die körperliche Eignung und die erforderliche Zuverlässigkeit. Dazu müssen die Abschlusszeugnisse der Universität im Fach Markscheidewesen, die Abschlusszeugnisse der staatlichen Ausbildung (Referendariat, Assessor des Markscheidefachs), eine Zuverlässigkeitsbescheinigung und die ärztliche Bescheinigung der Berufseignung vorgelegt werden. Darauf erfolgt die Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung.

  • Befähigung zum höheren Staatsdienst im Markscheidefach
  • eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach entsprechen
  • die körperliche Eignung
  • erforderliche Zuverlässigkeit

keine

Gebühren: ca. 500 Euro

Gebührenrahmen: max. 1200 Euro

  • Abschlusszeugnis der UniversitätFach Markscheidewesen
  • Zeugnisse und Ausbildungspläne und Prüfungspläne entsprechender ausländischer Ausbildungen
  • Auszug aus dem Strafregister
  • ärztliche Bescheinigung

  • § 64 ff. Bundesberggesetz (BBergG)
  • Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)
  • § 18 Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG)
  • § 53 Bayerische Bergverordnung (BayBergV)

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