Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau" darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich anerkannt ist.
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage (§ 27 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau. Der Nachweis der fachlichen Eignung (Teil der besonderen Voraussetzungen) erfolgt durch ein Fachgutachten, das der Eintragungsausschuss von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat einholt. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau.
Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):
Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
Hierbei ist zu beachten, dass Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein müssen, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen (§ 25 Abs. 2 PrüfVBau).
Besondere Voraussetzungen (§ 25 Abs. 1 PrüfVBau):
Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
Über das Vorliegen der Voraussetzung Nr. 3 holt der Eintragungsausschuss ein Gutachten eines Beirats bei der Bundesingenieurkammer ein.
für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau: 260 Euro
für Nichtmitglieder: 468 Euro