Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Volksentscheid und Volksbegehren sind Instrumente der direkten Demokratie.

Bayern ist nach der Bayerischen Verfassung eine repräsentative Demokratie, in der der Wille des Volkes durch das von ihm gewählte Parlament ausgeübt wird. Ergänzt wird diese parlamentarisch-repräsentative Ordnung aber durch folgende Elemente der unmittelbaren Demokratie, der nach der Bayerischen Verfassung ebenfalls ein hohes Gewicht zukommt:

  1. die Volksgesetzgebung, wonach durch ein Volksbegehren eine Gesetzesvorlage eingebracht und ggf. über sie ein Gesetzesbeschluss durch einen Volksentscheid (mit einfacher Mehrheit) gefasst werden kann; auch verfassungsändernde Gesetze können im Wege der Volksgesetzgebung beschlossen werden, sie bedürfen aber nicht nur der Mehrheit der Abstimmenden, sondern auch der Zustimmung von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten (qualifizierte Mehrheit, auch Quorum genannt),
  2. das obligatorische Verfassungsreferendum, wonach jeder Beschluss des Landtags auf Änderung der Verfassung dem Volk zur Entscheidung vorzulegen ist. Der entsprechende Beschluss des Landtags bedarf einer Zweidrittelmehrheit der (gesetzlichen) Mitgliederzahl, bei 203 Abgeordneten in der aktuellen Wahlperiode (einschließlich der insgesamt 23 Überhang- und Ausgleichsmandate) sind demnach mindestens 136 Stimmen notwendig; für die Zustimmung im anschließenden Volksentscheid ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen ausreichend, unabhängig davon, wie viele Stimmberechtigte am Volksentscheid teilnehmen,
  3. die Abberufung des Landtags durch Volksentscheid auf Antrag von einer Million stimmberechtigter Staatsbürger.

Ausführliche Informationen über alle allgemeinen Fragen zu Volksbegehren und Volksentscheiden einschließlich der gesetzlichen Grundlagen erhalten Sie in den Internetangeboten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Landeswahlleiters beim Bayerischen Landesamt für Statistik.

  • Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG)
  • Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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80539 München
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