Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
Die Bundestagswahl findet alle vier Jahre statt.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Auch Deutsche mit Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb Deutschlands sind unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt.
Jeder Wähler hat zwei Stimmen: die Erststimme für die Wahl eines Wahlkreiskandidaten und die Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei. Nach dem 2023 geänderten Bundeswahlgesetz werden zunächst die 630 Bundestagssitze auf die Parteien und ihre Landeslisten verteilt: Jede Partei erhält die ihr nach dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis zustehende Sitzzahl. Diese Sitze werden dann auf die Landeslisten der jeweiligen Partei anhand ihrer jeweiligen Anteile an dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis verteilt. Anschließend wird die Reihenfolge der zu besetzenden Sitze für diese Sitzkontingente bestimmt: Die erfolgreichen Wahlkreisbewerber, d.h. diejenigen mit den meisten Erststimmen ihres Wahlkreises, werden bei der Vergabe der Sitze zuerst berücksichtigt. Stehen danach der Landesliste der Partei noch weitere Sitze zu, werden diese an die Listenbewerber entsprechend ihrer Reihenfolge vergeben. Übersteigt die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber einer Landesliste die Zahl ihrer nach Zweitstimmen gedeckten Sitze, so erhalten die Wahlkreisbewerber mit den geringsten Erststimmenanteilen keinen Sitz zugeteilt (Zweitstimmendeckungsverfahren). Parteien, die weniger als 5% der Zweitstimmen erhalten, bleiben bei der Sitzzuteilung unberücksichtigt, es sei denn, ihre Bewerber haben in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.