Alle Dienstleistungen in der Übersicht
Leistung
Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Städte, Gemeinden und Landkreise bei der Finanzierung des Baus und Unterhalts ihrer Straßen durch die Gewährung von pauschalen Straßenunterhaltszuweisungen.
Die Unterhaltung von Gemeinde- und Kreisstraßen, zu der auch der Winterdienst zählt, ist grundsätzlich eine kommunale Aufgabe. Der Freistaat unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise bei der Finanzierung der Kosten für den Unterhalt der in ihrer Straßenbaulast liegenden Kommunalstraßen durch die Gewährung pauschaler Zuweisungen nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG - Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden). Diese können auch zur Finanzierung des Baus oder Ausbaus dieser Kommunalstraßen verwendet werden. Seit 2011 werden die Unterhaltspauschalen aufkommens- und straßenlängenunabhängig als Festbeträge gewährt, da auch die Finanzierungsquelle seit der Übertragung der Ertragshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund zum 1. Juli 2009 als nicht dynamisierter Festbetrag ausgestaltet ist (Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund). Zum 1. Januar 2015 erfolgte eine Überprüfung der Höhe aller Festbeträge (Revision) und die Fortschreibung der Straßenunterhaltspauschalen unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Revision. Die Höhe der jährlich gewährten pauschalen Zuweisungen richtet sich zudem nach den hierfür im Haushalt zur Verfügung gestellten Mitteln.
Es wird zwischen folgenden jährlichen Straßenunterhaltspauschalen unterschieden:
1. Leistungen nach Art. 13a BayFAG
Diese erhalten Gemeinden, die
a) nach den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes bzw. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes- oder Staatsstraßen sind und dadurch auch erhöhte Unterhaltsaufwendungen haben oder
b) am 30. Juni 2009 mehr als 5 000 Einwohner hatten und bis 30. Juni 2011 keine Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gewählt haben.
Mit dem Wegfall der Ertragshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer bei den Ländern im Jahr 2009 war bei den Zuweisungen nach Art. 13a BayFAG die bis dahin erfolgte Anknüpfung an das örtliche Kraftfahrzeugsteueraufkommen der betroffenen Gemeinde nicht mehr möglich. Die Empfänger von Leistungen nach Art. 13a BayFAG erhalten deshalb seit 2011 pauschale Zuweisungen in Form eines Festbetrags auf Basis des Durchschnitts der in den Jahren 2008 bis 2010 erhaltenen Leistungen nach Art. 13a BayFAG und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der zum 1. Januar 2015 durchgeführten Revision sowie der im Staatshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel. Daher können die Festbeträge 2023 in Vorjahreshöhe fortgeführt werden.
2. Kreisstraßenpauschalen nach Art. 13b Abs. 1 Satz 1 BayFAG
Die Landkreise erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Kreisstraßen pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen. Bei der Höhe dieser pauschalen Festbeträge werden sowohl das Ergebnis der zum 1. Januar 2015 durchgeführten Revision als auch die Höhe der im Staatshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel berücksichtigt. Daher können die Festbeträge 2023 in Vorjahreshöhe fortgeführt werden.
3. Straßenunterhaltszuschüsse nach Art. 13b Abs. 2 BayFAG
Hierbei handelt es sich um pauschale staatliche Leistungen zum Unterhalt von Gemeindestraßen (Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen). Die Mittel dürfen auch für deren Bau oder Ausbau dieser Kommunalstraßen verwendet werden. Empfänger sind Gemeinden, die nicht die Voraussetzungen des Art. 13a BayFAG erfüllen. Das Ergebnis der zum 1. Januar 2015 durchgeführten Revision und die Höhe der im Staatshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel bilden auch die Grundlage für die Ermittlung der Höhe dieser Straßenunterhaltspauschalen. Daher können die Festbeträge 2023 in Vorjahreshöhe fortgeführt werden.
4. Winterdienstkostenpauschalen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG
Seit dem Jahr 2008 erhalten Städte, Gemeinden und Landkreise, die infolge der klimatischen Verhältnisse überdurchschnittlich durch den Winterdienst belastet sind, pauschale Zuschläge zu ihren Straßenunterhaltspauschalen nach Art. 13a und Art. 13b BayFAG aus Mitteln des Art. 13c Abs. 1 BayFAG. Nähere Einzelheiten und der Empfängerkreis können dem Internetauftritt des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe "Weiterführende Links") entnommen werden. Die Straßenunterhaltspauschalen nach Art. 13a und Art. 13b BayFAG wurden mit dem Bayerischen Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011 als Festbeträge ausgestaltet. Um eine Gleichbehandlung mit der Handhabung bei diesen Straßenunterhaltspauschalen zu erreichen, richtete sich die Höhe der Winterdienstkostenpauschalen in den Jahren 2012 ff. nach der Höhe der im Jahr 2011 gewährten Pauschale.
2015 wurden die als Festbeträge ausgestalteten Winterdienstkostenpauschalen entsprechend dem Ergebnis der zum 1. Januar 2015 bei den Straßenunterhaltspauschalen nach Art. 13a und Art. 13b BayFAG durchgeführten Überprüfung der Festbeträge angepasst. 2023 können die Winterdienstkostenpauschalen auf dem Niveau des Vorjahres fortgeführt werden.
Erfüllt eine bayerische Kommune die in der Beschreibung genannte Voraussetzung, erhält sie von Amts wegen die auf sie zutreffende Leistung nach Art. 13a, 13b Abs. 1 oder 2 BayFAG und ggf. Winterdienstkostenpauschalen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG.
Eine Antragstellung auf Leistungen nach Art. 13a, 13b Abs. 1 und 2 BayFAG oder Winterdienstkostenpauschalen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG entfällt.
Die Höhe der jährlich nach Art. 13a, 13b Abs. 1 und 2 BayFAG sowie Art. 13c Abs. 1 BayFAG zu gewährenden Straßenunterhalts- und Winterdienstkostenpauschalen teilt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den Regierungen von Amts wegen mit.
Die Regierungen bewilligen danach die Leistungen nach Art. 13a und Art. 13b Abs. 1 BayFAG durch Bescheid und zahlen sie zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen aus.
Die Straßenunterhaltszuschüsse nach Art. 13b Abs. 2 BayFAG werden von den zuständigen Landratsämtern bewilligt und in einem Betrag zum 15. Juni ausbezahlt.
Die Winterdienstkostenpauschalen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG werden von den Regierungen oder Landratsämtern bewilligt und die Mittel an Landratsämter und Gemeinden ausbezahlt.
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz - FAGDV)
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)