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Soziale Entschädigung für Witwe/Witwer und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Beantragung einer monatlichen Entschädigungszahlung

Witwen, Witwer und hinterbliebene Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft von Opfern der Kriegsauswirkungen beider Weltkriege können Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) beantragen.

Sterben Geschädigte an den Folgen einer Schädigung, können ihre Witwen oder Witwer eine monatliche Entschädigungszahlung (MEZ) erhalten. Sterben leistungsberechtigte Geschädigte an schädigungsfremden Leiden, kann Witwen oder Witwern eine (teilweise geringere) Witwenbeihilfe gewährt werden (§ 71 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VII). Witwe und dem Witwer stehen hinterbliebene Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft gleich, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt. Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.

Im Einzelnen gelten seit 01.01.2024 folgende Rentenleistungen:

Monatliche Entschädigungszahlung

Sie wird ohne Rücksicht auf das Einkommen allen Witwen und Witwern in Höhe von monatlich 1.144 EUR und ab dem 01.07.2026 in Höhe von 1.193 EUR gewährt.

Der Anspruch auf die MEZ erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (erneut) heiraten.

Sie müssen den Leistungsantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen.

keine

keine

  • Kontonachweis
  • gegebenenfalls Kontovollmacht

  • §§ 85 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

Zentrum Bayern Familie und Soziales

AdresseZentrum Bayern Familie und Soziales
Kreuz 25
95445 Bayreuth
+49 921 605-03+49 921 605-03
+49 921 605-3903+49 921 605-3903

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)