Leistungen: Gemeinde Rohr

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Personensorge, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung

Alleinerziehende Eltern haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge.

Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen (Alleinerziehende Eltern), haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.

Die Beratung soll dem alleinerziehenden Elternteil bei der Lösung erzieherischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Probleme helfen (z. B. Lösung von Konflikten mit dem anderen Elternteil, Vermittlung bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht, Beratung überzustehende Unterhaltsansprüche des Kindes und Möglichkeiten der Durchsetzung solcher Ansprüche). Volljährig gewordene Kinder haben einen eigenen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Zur Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des minderjährigen Kindes kann zudem eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragt werden (siehe unter „Verwandte Themen“). 

Für den Elternteil besteht darüber hinaus ein Beratungsanspruch zur Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche anlässlich der Geburt.

keine

  • § 18 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
  • §§ 52 a ff. Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
  • § 1615 I Bürgerliches Gesetzbuch(BGB)
  • §§ 1712 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Landratsamt Roth

AdresseLandratsamt Roth
Weinbergweg 1
91154 Roth
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Erziehungsberatungsstellen

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)